Um ein gültiges Bio-Zertifikat zu erhalten, müssen Sie bestimmte Schritte durchlaufen:
Abschluss eines Kontrollvertrages: Wir schicken Ihnen alle erforderlichen Unterlagen und informieren Sie gerne über alle Detailfragen in ihrem jeweiligen Fachbereich. Wir melden Sie bei der zuständigen Lebensmittel-Behörde an und erledigen alle Formalitäten für Sie.
Die EU-Verordnung 2018/848 – in Kraft getreten per 01.01.2022 – ersetzt die bisherigen EU-Bio-Regelungen und regelt nun den Import von landwirtschaftlichen und/oder verarbeiteten Produkten aus Drittstaaten (d.h. aus Ländern, die keine EU-Mitglieder sind, ausgenommen die Schweiz).
Drei Arten von Importen aus Drittstaaten sind derzeit relevant:
- (A) Importgenehmigung durch Bescheid der zuständigen Lebensmittelbehörde (gemäß Artikel 19, EU-VO 1235/2008)
- (B) „Erleichterter Import“ aus anerkannten Drittstaaten (gemäß Artikel 33 (2), EU-VO 1235/2008)
- (C) „Erleichterter Import“ über anerkannte Kontrollstellen (gemäß Artikel 33 (3), EU-VO 1235/2008) Nähere Informationen zum jeweils relevanten Import-Verfahren erhalten Sie HIER und auf Anfrage.
Ausstellung von Warenbegleitscheinen: Gesonderte Warenbegleitscheine sind jeder Charge eines Importes aus Drittstaaten der Ware beizustellen.
Details siehe Richtlinien und BIOS-Zertifizierungssystem.